Selbstportrait . 1870
Bedingungen für die Förderung durch ein Promotionsstipendium der te peerdt stiftung
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Voraussetzung der Förderung ist, dass die Dissertation hauptberuflich angefertigt wird. Die Hauptberuflichkeit ist nicht gegeben, wenn eine entgeltliche Nebentätigkeit im Umfang von mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Wird die Arbeit an der Dissertation für mehr als 4 Wochen im Einzelfall oder mehr als insgesamt 8 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten unterbrochen oder nicht hauptberuflich ausgeübt, ruht für die Dauer der diese Fristen überschreitenden Unterbrechung der Anspruch auf die Förderung.
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Die Förderung endet mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraums, spätestens jedoch mit der Aufgabe oder dem erfolgreichen Abschluss des Promotionsvorhabens. Das Promotionsvorhaben ist erfolgreich abgeschlossen, sobald die Dissertation und ein nach der Promotionsordnung vorgesehenes Rigorosum oder eine andere mündliche Prüfung mit einer mindestens ausreichenden Note bewertet worden sind.
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Der Stiftung sind
- die Aufgabe des Promotionsvorhabens,
- eine wesentliche Änderung des Dissertationsthemas,
- eine Unterbrechung der hauptberuflichen Arbeit an der Dissertation für die Dauer von mehr als 4 Wochen im Einzelfall oder mehr als insgesamt 8 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten,
- die Abgabe der Dissertation oder
- der Abschluss der Promotion unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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Zahlungen der Stiftung für Zeiträume, in denen kein Anspruch auf die Förderung bestand, sind an die Stiftung zu erstatten. Beruht die Zahlung auf einem Verstoß des Stipendiaten* gegen die Anzeigepflichten, ist der Erstattungsanspruch mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, es sei denn, dem Stipendiaten fällt insoweit kein Verschulden zur Last.
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Der Stipendiat ist verpflichtet, die Stiftung zum Ende des 8. Monats und des 16. Monats nach Beginn der Förderung durch einen schriftlichen Bericht (maximal 2 DIN A 4 Seiten) über den Stand der Dissertation zu unterrichten.
Die Stiftung ist berechtigt, die Förderung einzustellen, wenn der Stipendiat gegen die vorstehend übernommenen Verpflichtungen verstößt. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Änderung des Dissertationsthemas.
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In der Veröffentlichung der Dissertation ist in nachfolgender Form auf die Förderung durch die Stiftung hinzuweisen:
„Die Anfertigung dieser Dissertation wurde durch ein Stipendium der te peerdt stiftung, Erftstadt, finanziell gefördert.”
Der Stipendiat verpflichtet sich, der Stiftung nach der Veröffentlichung der Dissertation kostenfrei 2 Exemplare und ein Abstract (2 Seiten DIN A 4) zur Verfügung zu stellen.
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Die Stiftung ist dauerhaft berechtigt, den vollständigen Namen, den Titel der Dissertation, die promovierende Fakultät, den Namen des betreuenden Hochschullehrers, die Tatsache der finanziellen Förderung durch die Stiftung und das Abstract in jeder ihr geeignet erscheinenden Form und mittels jedes ihr geeignet erscheinenden Mediums zu veröffentlichen, auch mehrfach.
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Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Stipendiaten und der Stiftung aus und im Zusammenhang mit der Förderung des Promotionsvorhabens findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Hat der Stipendiat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtstand der Sitz der Stiftung.
* Ausschließlich im Sinne der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Text die maskuline Form benutzt, die hier Stipendiatinnen und Stipendiaten gleichermaßen umfasst.