stiftung
Ernst te Peerdt
Selbstportrait . 1870

Stiftungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „te Peerdt Stiftung“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 50374 Erftstadt, Lechenich.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck der Stiftung ist, das künstlerische Erbe des Malers, Dichters und Philosophen Prof. Dr. h.c. Ernst te Peerdt (1852-1932) zu erhalten und zu bewahren sowie einen Beitrag zum kulturellen Leben der Gesellschaft, zur Förderung der Kunst und künstlerischen Gestaltung und der künstlerischen Bildung und Erziehung zu leisten. Die Stiftung verfolgt aber auch den Zweck, hilfsbedürftigen Menschen durch Hilfeleistungen und Zuwendungen zu helfen.
  3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
    • Durchführung von Ausstellungen mit Werken des Künstlers im In- und Ausland,
    • Herausgabe und Veröffentlichung von gedruckten Darstellungen und von schriftlichen Abhandlungen, Erläuterungen und Beschreibungen des künstlerischen, philosophischen und dichterischen Werks sowie die Durchführung von Vorträgen,
    • Durchführung geeigneter Aktivitäten, die den Künstler und sein Werk ständig im Bewusstsein der Menschen halten, bewahren und würdigen,
    • Gewährleistung einer engen Kooperation und Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen und Institutionen für Kunst, Kultur und Bildung in Erftstadt, in der Geburtsstadt des Künstlers und in Düsseldorf,
    • Vergabe von Stipendien, Ausschreibung von Preisen und die Durchführung von Wettbewerben für junge Künstler, insbesondere Maler sowie Beteiligung an Projekten anderer kultureller und künstlerischer Einrichtungen,
    • Gewährleistung von Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für ohne eigene Schuld in Not geratene und hilfsbedürftige Menschen im Sinne des § 53 Abgabenordnung,
    • Vergabe von Spenden und Zuwendungen für caritative Einrichtungen und Institutionen.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Soweit die Stiftung ihre Zwecke nicht selber verfolgt, kann sie ihre Mittel ganz oder teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, die damit Zwecke im Sinne des Absatzes 2 verfolgen.

§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen beträgt 50.000,00 Euro.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
  3. Ich setze die Stiftung als Testamentserbin ein. Mit Ausnahme der Gemälde und Zeichnungen des Künstlers Ernst te Peerdt, die sich noch in meinem Besitz befinden und nach meinem Ableben in die bereits 1987 erfolgte Schenkung an die Stadt Erftstadt integriert werden, ist der bei meinem Ableben vorhandene und erzielbare Geldwert dem Stiftungsvermögen zuzurechnen.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organ der Stiftung

Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und den Vorstandsmitgliedern.
  2. Vorstandsmitglieder, die aus dienstlichen und beruflichen Gründen aus dem Vorstand ausscheiden, sollen in der Regel selbst einen Nachfolger bestimmen; anderenfalls unterbreiten das geschäftsführende Vorstandsmitglied und die im Vorstand verbliebenen Mitglieder unter Berücksichtigung der Ziel- und Zwecksetzung der Stiftung Vorschläge für ein neues, geeignetes Vorstandsmitglied und nehmen es mit einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstand auf.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied allein oder dessen Vertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dieses nicht Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes ist.
    • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
    • der Erlass einer Geschäftsordnung.

§ 9 Beschlüsse

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
  2. Beschlüsse können in dringenden Fällen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 10 Auflösung der Stiftung

  1. Der Vorstand kann auf der Grundlage der Stimmen aller amtierenden Vorstandsmitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
  2. Beschlüsse nach § 10 werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen zu gleichen Teilen an

  • die „te Peerdt Schenkung“ der Stadt Erftstadt zur Pflege und Erhaltung des künstlerischen Nachlasses Ernst te Peerdt,
  • die Kaiserwerther Diakonie in 40489 Düsseldorf zur Unterstützung ihrer caritativen Arbeit,
  • die Hermann Gmeiner Fonds Deutschland e.V. zur Unterstützung der SOS Kinderdörfer.

§ 12 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 13 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.